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[Translate to Portugisisch:] Pro bono-Arbeit

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RECHTSLAGE IN DEUTSCHLAND

Was ist pro bono-Arbeit?

„Pro bono ist die kostenlose Rechtsberatung für einen guten Zweck. Pro bono-Tätigkeit besteht in der Beratung und Vertretung gemeinnütziger Organisationen, NGOs (Nichtregierungsorganisationen), Stiftungen und bedürftigen Privatpersonen sowie in dem Engagement zur Förderung und Verbreitung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten. Ziel der pro bono-Arbeit ist es, das Know-How und die Ressourcen einer Anwaltskanzlei einem guten Zweck zur Verfügung zu stellen und so im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bürgerschaftliches Engagement zu entfalten. Pro bono-Rechtsberatung ist denselben professionellen Standards verpflichtet wie entgeltliche Rechtsberatung.“ (Begriffs-verständnis der im Frankfurter „Pro Bono Round Table“ organisierten Anwälte)

Häufig wird in Deutschland die Auffassung vertreten, dass Juristen bzw. insbesondere Rechtsanwälte nicht pro bono, also unentgeltlich, arbeiten dürfen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die pro bono-Arbeit ist Juristen nach § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ausdrücklich erlaubt sowie den Rechtsanwälten nach § 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO) nicht untersagt. In diesem Zusammenhang wird auf den ausführlichen Aufsatz „Rechtsberatung pro bono publico in Deutschland - eine Bestandsaufnahme“ von den Rechtsanwälten Dr. Klian Bälz, Dr. Henning Moelle sowie Dr. Finn Zeidler in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) 2008 Seite 3383 bis 3388 verwiesen.

Darüber hinaus wird vom Gründer und Koordinator dieser Initiative die Auffassung vertreten, dass Juristen bei ehrenamtlicher Tätigkeit für den Umweltschutz auch in eigener Sache tätig werden, sofern sie ein eigenes Interesse am Erhalt der Umwelt haben. Letzteres dürfte bei allen an der Initiative „Juristen für Umweltschutz“ teilnehmenden Juristen der Fall sein. Durch deren juristische (unterstützende) Tätigkeit tragen diese zum Erhalt (auch) von DEREN Umwelt und deren Kindern bei. Wenn jedoch ein Jurist in eigner Angelegenheit tätig ist, braucht keine Honorarrechnung erteilt werden.

Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass angestellte Juristen ggf. eine Nebentätigkeitsgenehmigung nach Vorgabe des jeweiligen Arbeitsvertrages für eine ehrenamtliche juristische Mitarbeit bzw. Beratungstätigkeit benötigen. Dieses sollte individuell geprüft und abgeklärt werden.

Rechtsberatung durch Nichtjuristen

§ 6 Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt unentgeltliche Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Anwälte. Somit hat jedermann das Recht, aus bürgerschaftlichem Engagement unentgeltlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nicht-Anwälte sind allerdings von der gerichtlichen Vertretung ausgeschlossen. Außergerichtlich dürfen diese aber tätig werden.  

 

(Kopie 4)

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RECHTSLAGE IN ANDEREN

LÄNDERN

Die Rechtslage zur pro bono-Arbeit von Juristen in anderen Ländern als Deutschland kann zur Zeit nicht beurteilt werden. Wer insoweit Kenntnisse und Erfahrungen hat, möge diese bitte anzeigen. Diese würden dann auf dieser Website eingearbeitet werden.

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