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Details zum Fall

ANFRAGE 05/2011: Bau des Gewerbe-und Industrieansiedlungsbereich „Ravenna-Park“

Dienstag, den 12 April 2011

Dieser Fall ist vergeben

Ziel:
Verhinderung des Baus eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches (GIB) um den Verbrauch von wertvollen Flächen zu verhindern

Beeinträchtigung der Natur:
Die Lebensräume der Brutvogelarten Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel werden zerstört oder zumindest schwerstens beeinträchtigt. Die Freiraumverbindung zwischen dem Biotopkomplex Tatenhauser Wald und dem Foddenbachtal wird erheblich beeinträchtigt, was sich auf die Wechselbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet Tatenhauser Wald und den NATURA 2000-Gebieten des Teutoburger Wald negativ auswirken kann.

Sachverhalt:
 Die Naturschutzverbände lehnen den von der Stadt Halle vorgelegten Antrag auf Änderung des Regionalplanes zur Neudarstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung ab. Die Naturschutzverbände stellen  fest, dass eine Entscheidung über den von der Stadt Halle zuzuweisenden Bedarf für gewerbliche und industrielle Nutzung derzeit nicht möglich ist, da

- der regionale Bedarf für GIB - Flächen nicht ausreichend belegt
ist,

- und der von der Stadt Halle veranschlagte Flächenbedarf für einen GIB nicht hergeleitet werden kann.

Insbesondere wird die Behauptung angegriffen, über den Bedarf der Stadt Halle von 16 ha hinaus bestehe weiterer regionaler Bedarf, der im Osten und Nordosten des Kreises Gütersloh nicht gedeckt werden könne. Hinsichtlich des Ausgleichsvorschlages  ist zu bemerken, dass der 2. Bauabschnitt des Interkommunalen GIB der Stadt Borgholzhausen ungenutzt ist und ernsthafte Interessenten fehlen. Die Entfernung zwischen dem geplanten Ravenna-Park und dem Interkommunalen GIB der Stadt Borgholzhausen beträgt auf dem Landweg ca. 15 km.

Rechtsfragen:
Der geplante Gewerbepark Ravenna soll ersatzlos gestrichen werden. Zu erreichen lt. Antragsteller über eine Normenkontrollklage gem. § 47 VwGO nach endgültigem Erlass des Bebauungsplans Nr. 56, in der dann auch inzidenter die Vereinbarkeit der 5. Regionalplanänderung mit den im LEP NRW niedergelegten Zielen der Landesplanung geprüft wird, beispielsweise LEP C II 1 und C II 2 und die Vereinbarkeit mit § 2 Abs. 2 ROG. Mit welcher materiellen Begründung ist dem Antragsteller unklar. Ist eine isolierte gerichtliche Überprüfung der 5. Regionalplanänderung möglich? Vgl. den von uns nicht nachgelesenen Aufsatz von Stefan Sauer in VBlBW 1995, 465 „Rechtsschutz für Gemeinden gegen Gebietsentwicklungspläne im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde und für Privatpersonen im Falle bereichsscharfer Festlegungen.“ An die Landesplanungsbehörde hat der Antragsteller schon geschrieben und Kritik vorgebracht. Das können nach dessen Ansicht aber nur Anregungen sein, ein Rechtsbehelf im eigentlichen Sinne sei dieses nicht. Ob die Landesplanungsbehörde auf Grund der Tatsache, dass benachbarte interkommunale und interregionale GIB nicht bzw. nicht nach den im Regionalplan vorgegebenen Kriterien genutzt werden, hier im Rahmen der ihr nach § 19 Abs. 6 LPlG obliegenden Rechtsprüfung Einwendungen zu erheben hat, weiß der Antragsteller auch nicht.

Antragsteller: Ein gemeinnütziger Umweltweltschutzverein

Raum: Stadt Halle (Westf.) (Halle, Werther, Gütersloh

Eiligkeit: Ja


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